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G271/94; G26/95; G27/95; G34/95•Verfassungsgerichtshof G271/94; G26/95; G27/95; G34/95
G271/94; G26/95; G27/95; G34/95Verfassungsgericht16.03.1995
Arbeitslosenversicherung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Notstandshilfe
I. beschlossen:
1. Das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wird insoweit eingestellt, als es die Wortfolgen "des Arbeitslosengeldes", "§12 Abs6 litc bzw." und "das Arbeitslosengeld" sowie die in den Text eingefügten Klammern betrifft. Im gleichen Umfang werden die zu G27/95 und G34/95 gestellten Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
2. Der zu G26/95 gestellte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wird insoweit zurückgewiesen, als er die Wortfolgen "(der Notstandshilfe)", "bzw. §36 Abs3 litA litf und litB litd" und "(die Notstandshilfe)" betrifft.
II. gemäß Art140 B-VG zu Recht erkannt:
Der dritte Satz des §25 Abs1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 615/1987, war verfassungswidrig.
Die verfassungswidrige Vorschrift ist auch in den beim Verwaltungsgerichtshof zu Z94/08/0164 und Z94/08/0190 anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
III. beschlossen:
Die Verfahren G27/95 und G34/95 werden im Hinblick auf diese Aussprüche eingestellt.
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