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B1635/95; B1636/95; B1637/95; B1638/95•Verfassungsgerichtshof B1635/95; B1636/95; B1637/95; B1638/95
B1635/95; B1636/95; B1637/95; B1638/95Verfassungsgericht25.09.1995
Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben
Die Beschwerdeführer sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 21.600 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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