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B532/95; B533/95; B534/95•Verfassungsgerichtshof B532/95; B533/95; B534/95
B532/95; B533/95; B534/95Verfassungsgericht25.09.1995
Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Paßwesen, Interessenabwägung
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 20.700 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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