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B2529/94; B2530/94•Verfassungsgerichtshof B2529/94; B2530/94
B2529/94; B2530/94Verfassungsgericht25.09.1995
Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben
Die Beschwerdeführer sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, beiden Beschwerdeführern, zu Handen ihres Rechtsvertreters, die mit je 18.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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