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B1883/94•Verfassungsgerichtshof B1883/94
B1883/94Verfassungsgericht25.09.1995
VfGH / Legitimation, Rundfunk, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Strafrecht, Strafprozeßrecht, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Ermittlungsverfahren, Behördenzuständigkeit, Rundfunkkommission, VfGH / Begründungsstil, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Kunstfreiheit
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 19.800 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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