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B2200/95•Verfassungsgerichtshof B2200/95
B2200/95Verfassungsgericht26.09.1995
Straßenpolizei, Abschleppung
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Gemeinde Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000.- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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