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B1927/95; B1928/95; B1929/95; B1930/95; B1931/95; B1932/95; B1933/95•Verfassungsgerichtshof B1927/95; B1928/95; B1929/95; B1930/95; B1931/95; B1932/95; B1933/95
B1927/95; B1928/95; B1929/95; B1930/95; B1931/95; B1932/95; B1933/95Verfassungsgericht26.09.1995
Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, Interessenabwägung
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit je 18.000,-- S bestimmten Prozeßkosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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