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G296/94•Verfassungsgerichtshof G296/94
G296/94Verfassungsgericht28.09.1995
VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Wohnbauförderung, res iudicata, Auslegung eines Antrages, Finanzverfassung, Finanzzuweisungen, Zuschüsse (Finanzausgleich), Finanzausgleich, Vereinbarungen nach Art 15a B-VG, VfGH / Fristsetzung, Bevölkerungsschlüssel abgestufter
Die Ziffern 2 und 3 des §2 Abs2 des Bundesgesetzes vom 29. November 1988, BGBl. Nr. 691/1988, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes für die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung gewährt werden (Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 - WBF-ZG), werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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