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G50/95•Verfassungsgerichtshof G50/95
G50/95Verfassungsgericht29.09.1995
Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder Denkmalschutz, Denkmalschutz, Versteinerungstheorie
Die Wortgruppe ", Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten" in §8 Abs1 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des ArtI Z20 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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