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V41/94•Verfassungsgerichtshof V41/94
V41/94Verfassungsgericht30.09.1995
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Widmungskategorien (Raumordnung)
Die Punkte 1 bis 7 im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 23. Juni 1981, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 26. April 1982, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 in Kraft.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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