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G293/94•Verfassungsgerichtshof G293/94
G293/94Verfassungsgericht30.09.1995
Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Rundfunk, Werbung
Der zweite Satz des §1 Abs1 im Anzeigenabgabegesetz, Vorarlberger LGBl. Nr. 30/1990, (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/1994) war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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