Verfassungsgerichtshof G293/94

G293/94Verfassungsgericht30.09.1995

Regest

Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Rundfunk, Werbung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G293/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1995

Spruch

Der zweite Satz des §1 Abs1 im Anzeigenabgabegesetz, Vorarlberger LGBl. Nr. 30/1990, (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/1994) war verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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