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B70/94•Verfassungsgerichtshof B70/94
B70/94Verfassungsgericht10.10.1995
VfGH / Legitimation, Hochschülerschaft, Wahlanfechtung administrative, Wahlrecht passives, Selbstverwaltungsrecht, Ausländer, Ämterzugänglichkeit, Körperschaften öffentlichen Rechts
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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