Verfassungsgerichtshof V62/95

V62/95Verfassungsgericht11.10.1995

Regest

VfGH / Präjudizialität, Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, Feuerpolizei, Gebühr (Rauchfangkehrer), VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V62/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.1995

Spruch

I. §5 Abs3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 1983 über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich 7000/50-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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