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B1578/95; B1579/95; B1580/95; B1581/95; B1582/95•Verfassungsgerichtshof B1578/95; B1579/95; B1580/95; B1581/95; B1582/95
B1578/95; B1579/95; B1580/95; B1581/95; B1582/95Verfassungsgericht11.10.1995
Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, Fremdenrecht, Interessenabwägung, Auslegung verfassungskonforme
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit je 18.000,- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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