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KR1/95•Verfassungsgerichtshof KR1/95
KR1/95Verfassungsgericht29.11.1995
VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Rechnungshof
I. In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und den Art127 Abs3 und 127 a Abs3 B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Lenzing Aktiengesellschaft für die Zeit von 1990 bis 3. April 1995 zu überprüfen.
II. Die Lenzing Aktiengesellschaft ist schuldig, diese Gebarungsüberprüfung für die Zeit von 1990 bis 3. April 1995 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
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