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G1249/95; G1289/95•Verfassungsgerichtshof G1249/95; G1289/95
G1249/95; G1289/95Verfassungsgericht29.11.1995
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Verweisung, Kollegialbehörde, Hochschulen Organisation, Behördenzusammensetzung
1. Die Wortfolge "im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan" in §15 Abs9 des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 443/1978, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1996 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen wird das von Amts wegen zu G1249/95 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
3. Der zu G1289/95 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wird, soweit er die Aufhebung von Teilen der §§26, 35, 37 und 65 des Universitäts-Organisationsgesetzes in der Stammfassung, BGBl. Nr. 258/1975, begehrt, zurückgewiesen.
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