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G115/93; G47/95; G64/95; G1371/95•Verfassungsgerichtshof G115/93; G47/95; G64/95; G1371/95
G115/93; G47/95; G64/95; G1371/95Verfassungsgericht29.11.1995
VfGH / Präjudizialität, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Antrag, Baumschutz, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, VfGH / Aufhebung Wirkung, Strafgerichtsbarkeit (Kernbereich), VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Verfahren, Zuständigkeit der Gerichte
1. Im §13 Abs2 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 27/1974 idF der Novelle LGBl. Nr. 52/1993, wird die Wendung "mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 2,000.000,-
Die verfassungswidrige Vorschrift ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu Zlen. UVS-06/16/285/93 und UVS-06/15/00558/94 anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1996 in Kraft.
Frühere Gesetzesbestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
2. Die zu G47/95 und G64/95 eingebrachten Primäranträge werden zurückgewiesen.
3. Die zu G115/93 protokollierten Anträge werden zurückgewiesen.
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