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V103/95•Verfassungsgerichtshof V103/95
V103/95Verfassungsgericht01.12.1995
Baurecht, Bausperre, Bebauungsplan
Der Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 4. Mai 1992, Pr.Zl. 1207 (Plandokument Nr. 6394), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/1992, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 15. April 1994, Pr.Zl. 1104, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1994, war gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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