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V42/94•Verfassungsgerichtshof V42/94
V42/94Verfassungsgericht04.12.1995
Gemeinderecht, Verordnung ortspolizeiliche, Wasserrecht, Reinhaltung der Gewässer, Abfallbeseitigung, Campingplätze, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Straßenpolizei, Sicherheitspolizei örtliche, Badeverbot
I. 1. Die Wortfolge "das Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen sowie jede Verunreinigung oder Gefährdung des Grundwassers" im §1 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing vom 4. Juli 1984 in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1985, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. April bis 9. Mai 1985, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen K undmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
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