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KI-11/94•Verfassungsgerichtshof KI-11/94
KI-11/94Verfassungsgericht04.12.1995
VfGH / Kompetenzkonflikt, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, Religionsgesellschaften
Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig, über die bei ihm von Dr. G C u.a. zu Zl. 94/10/0087 eingebrachte, auf Art132 B-VG gestützte Säumnisbeschwerde zu entscheiden, in der primär begehrt wird, "der Verwaltungsgerichtshof möge über die an den Bundesminister für Unterricht und Kunst gerichteten Anträge vom 31.8.1981 und 7.9.1988 (GZ 12075/1-9c/81-85) selbst in der Sache erkennen".
Das entgegenstehende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0087, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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