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B2710/95; G1336/95; V155/95•Verfassungsgerichtshof B2710/95; G1336/95; V155/95
B2710/95; G1336/95; V155/95Verfassungsgericht13.12.1995
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Individualantrag, Berufsrecht Rechtsanwälte, VfGH / Bedenken
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
II. Die Anträge auf Aufhebung
1. der §§5a, 23, 46 Abs1 und 2, 50 Abs2 Z1 und 2a RAO,
2. der §§16 Abs1 Z4, 19 Abs3, 64 Abs5, 69, 72 und 79 DSt,
3. des §9a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 24.10.1993, sowie
4. der §§5 Abs2 und 5, 13 Abs2, 3b, 6 und 7 sowie 17 Abs3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, AnwBl 1995, 322,
werden zurückgewiesen.
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