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B2299/94; B123/95; B144/95; B203/95; B214/95; B348/95; B509/95; B530/95; B735/95; B942/95; B1044/95; B1251/95; uva•Verfassungsgerichtshof B2299/94; B123/95; B144/95; B203/95; B214/95; B348/95; B509/95; B530/95; B735/95; B942/95; B1044/95; B1251/95; uva
B2299/94; B123/95; B144/95; B203/95; B214/95; B348/95; B509/95; B530/95; B735/95; B942/95; B1044/95; B1251/95; uvaVerfassungsgericht13.12.1995
Aufenthaltsrecht, Rassendiskriminierung, Bescheidbegründung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Tatbestandsmerkmale), Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Zusammenwirken von Behörden
Die Beschwerdeführer sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden der Beschwerdevertreter die je Beschwerdesache mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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