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B370/95•Verfassungsgerichtshof B370/95
B370/95Verfassungsgericht26.02.1996
Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Sonderausgaben, Finanzverfahren, Schätzung
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Berufung als unbegründet abweist und die Bemessungsgrundlage und die Körperschaftsteuer für das Jahr 1983 festsetzt, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Insoweit wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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