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B997/94•Verfassungsgerichtshof B997/94
B997/94Verfassungsgericht10.06.1996
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten
Der Vertreterin zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von S 223,50 gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 zugesprochen, im übrigen wird der Antrag auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen und Fahrtkosten aus Amtsgeldern abgewiesen.
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