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V159/95; V22/96•Verfassungsgerichtshof V159/95; V22/96
V159/95; V22/96Verfassungsgericht11.06.1996
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Abfallwirtschaft, Verpackungsverordnung, Determinierungsgebot
1. Die §§3, 5, 5 a und 5 c der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten, BGBl. Nr. 645/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 334/1995, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1996 in Kraft.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist verpflichtet, die Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Der Bund (Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie) ist schuldig, den antragstellenden Parteien des zu V159/95 protokollierten Antrages die mit S 9.000,- bestimmten Prozeßkosten sowie der antragstellenden Partei des zu V22/96 protokollierten Antrages die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten jeweils zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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