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B2115/95; B284/96•Verfassungsgerichtshof B2115/95; B284/96
B2115/95; B284/96Verfassungsgericht11.06.1996
Fremdenrecht, Schubhaft, Fristen (Verwaltungsverfahren), VfGH / Kosten
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide, soweit die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates für rechtmäßig erklärt wurde, jeweils im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil diese Entscheidungen nicht binnen einer Woche ergingen.
II. Im übrigen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden mit Ausnahme der unter Punkt I. erledigten Feststellungsanträge abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit jeweils S 9.000,-- bestimmten Kosten dieser Verfahren binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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