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B124/95•Verfassungsgerichtshof B124/95
B124/95Verfassungsgericht11.06.1996
Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Wasserrecht), Abfallbeseitigung, Auftrag wasserpolizeilicher
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 13.344,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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