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V124/95•Verfassungsgerichtshof V124/95
V124/95Verfassungsgericht12.06.1996
VfGH / Legitimation, Baurecht, Baubewilligung, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Bescheid dinglicher, Bescheid Trennbarkeit
Der Änderungsplan Nr. 22 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2 der Gemeinde St. Lorenz vom 4. Februar 1993, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 1993, kundgemacht durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht und Kundmachung der Tatsache der Auflegung vom 15. Juli 1993 bis 30. Juli 1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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