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B2477/95•Verfassungsgerichtshof B2477/95
B2477/95Verfassungsgericht12.06.1996
Vergabewesen, EU-Recht Richtlinie, Kollegialbehörde, Anwendbarkeit EU-Recht, Behördenzusammensetzung
Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zuhanden ihres Rechtsanwaltes die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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