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B826/96; B827/96•Verfassungsgerichtshof B826/96; B827/96
B826/96; B827/96Verfassungsgericht17.06.1996
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, Umweltabgaben, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Verfahren, Ersatzbescheid, Stromerzeugungsabgabe, Abgaben Umwelt-
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch Punkt 2 des Spruches der angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Punkt 2 des Spruches der Bescheide wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils S 9.000,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Soweit sich die Beschwerden gegen Punkt 1 des Spruches der angefochtenen Bescheide wenden, wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
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