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V221/95•Verfassungsgerichtshof V221/95
V221/95Verfassungsgericht18.06.1996
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte
Die litd) des §35 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, beschlossen in der außerordentlichen Vollversammlung vom 18. Dezember 1969 idF des Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung vom 16. November 1988, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Tirol vom 13. März 1991, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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