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V183/95•Verfassungsgerichtshof V183/95
V183/95Verfassungsgericht18.06.1996
Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte
Der Abs3 des §22 der Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark, beschlossen in der Vollversammlung der Steiermärkischen Ärztekammer vom 15. Dezember 1969, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Steiermark, Sondernummer Mai 1970, idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 12. Dezember 1985, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Steiermark 5/1986, war gesetzwidrig.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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