Verfassungsgerichtshof V36/96; V37/96

V36/96; V37/96Verfassungsgericht21.06.1996

Regest

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Abänderung (Flächenwidmungsplan), Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V36/96,V37/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1996

Spruch

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ybbsitz vom 12. Juni und vom 14. Dezember 1990, betreffend die Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 7, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Februar 1991, R/1-R-731/010, insoweit sie das in der Katastralgemeinde Maisberg gelegene, im Nordwesten von der Kleinen Ybbs, im Süden und im Südosten von der B 22 begrenzte "Bauland-Betriebsgebiet", sowie die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ybbsitz vom 22. Februar 1993, betreffend die Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 12, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 1993, R/1-R-731/014, insoweit sie das in der Katastralgemeinde Maisberg östlich des Berührungspunktes der B 22 und der Bahnlinie der ÖBB gelegene, im Norden von der B 22 und im Süden von dieser Bahnlinie begrenzte "Bauland-Betriebsgebiet" und das im Osten daran anschließende "Bauland-Kerngebiet" betrifft, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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