Verfassungsgerichtshof G116/96; G117/96; G118/96

G116/96; G117/96; G118/96Verfassungsgericht21.06.1996

Regest

Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Rundfunk, Werbung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G116/96,G117/96,G118/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1996

Spruch

§1 Abs3 des Anzeigenabgabegesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 30/1990, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 46/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist auch in jenen Fällen nicht mehr anzuwenden, die bei der Vorarlberger Landesregierung aufgrund einer Berufung oder eines Antrags auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit anhängig sind.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.