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G116/96; G117/96; G118/96•Verfassungsgerichtshof G116/96; G117/96; G118/96
G116/96; G117/96; G118/96Verfassungsgericht21.06.1996
Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Rundfunk, Werbung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung
§1 Abs3 des Anzeigenabgabegesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 30/1990, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 46/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist auch in jenen Fällen nicht mehr anzuwenden, die bei der Vorarlberger Landesregierung aufgrund einer Berufung oder eines Antrags auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit anhängig sind.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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