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B2528/94•Verfassungsgerichtshof B2528/94
B2528/94Verfassungsgericht21.06.1996
Behördenzuständigkeit, Baumschutz, Eisenbahnrecht, Kompetenz Bund - Länder Baumschutz, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei, zu Handen der Finanzprokuratur, die Prozeßkosten in der Höhe von 12.500,-- S zu bezahlen.
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