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B1478/95•Verfassungsgerichtshof B1478/95
B1478/95Verfassungsgericht27.06.1996
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit S 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zuhanden ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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