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G211/94; G260/94; G282/94; G1367/95; G1368/95; G22/96•Verfassungsgerichtshof G211/94; G260/94; G282/94; G1367/95; G1368/95; G22/96
G211/94; G260/94; G282/94; G1367/95; G1368/95; G22/96Verfassungsgericht27.06.1996
Gewerberecht, Gastgewerbe, Gastgärten, Sperrzeiten (Gastgärten), Betriebsanlage, Umweltschutz, Vertrauensschutz, Nachbarrechte
1. §148 Abs1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 1. Juni 1997 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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