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B66/95; B67/95; B68/95; B69/95; B70/95•Verfassungsgerichtshof B66/95; B67/95; B68/95; B69/95; B70/95
B66/95; B67/95; B68/95; B69/95; B70/95Verfassungsgericht29.06.1996
Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, Interessenabwägung
Die Beschwerdeführer sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres bevollmächtigten Vertreters die mit je 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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