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V75/96•Verfassungsgerichtshof V75/96
V75/96Verfassungsgericht24.09.1996
Straßenpolizei, Kurzparkzone, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Kundmachung Verordnung
Die Ziffer 14 der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29. September 1992, Z A10/1-1045/13-1992, kundgemacht durch Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen am 6. November 1992, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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