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B1544/95•Verfassungsgerichtshof B1544/95
B1544/95Verfassungsgericht24.09.1996
Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, Interessenabwägung
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art8 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 18.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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