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V6/96•Verfassungsgerichtshof V6/96
V6/96Verfassungsgericht25.09.1996
Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Bindung (des Verordnungsgebers), Vergnügungssteuer, Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und Länder
In §17 Abs1 Z2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950, Sondernummer, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 12. Dezember 1985, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 1/1986, wird die Wortfolge "Zu letzterem zählen unter anderem auch Vorrichtungen zur Ausgabe von Losen." als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in Kraft.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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