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G1305/95•Verfassungsgerichtshof G1305/95
G1305/95Verfassungsgericht26.09.1996
Sozialversicherung, Krankenanstalten, Ausgleichsfonds Krankenanstaltenfinanzierung
ArtIV Abs2 letzter Satz des Bundesgesetzes, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird, BGBl. Nr. 702/1991, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
ArtVIII §4 Abs2 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1988 war nicht verfassungswidrig.
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