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V216/95•Verfassungsgerichtshof V216/95
V216/95Verfassungsgericht27.09.1996
Gesetz demonstrativ - taxativ, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und Länder, Vergnügungssteuer
In §16 Abs2 Z2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. September 1983, kundgemacht an der Amtstafel des Magistrates der Stadt Linz am 29. September 1983, wird die Wortfolge "und ähnliche Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Scooter, Autodrome, Hippodrome, Elektrodrome und dgl." als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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