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V156/95; V157/95•Verfassungsgerichtshof V156/95; V157/95
V156/95; V157/95Verfassungsgericht27.09.1996
Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, Anpassungspflicht (des Normgebers)
I. Der Antrag, in der Anlage zur Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Feber 1986, mit der auf Grund des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 24, unter I. Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels die Wendung "Mautstraßen .... 2 2 2" aufzuheben, wird abgewiesen.
II. Die Worte "mit Wirkung ab dem Beitragsjahr 1992" in der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Oktober 1992, mit der die Beitragsgruppenverordnung geändert wird, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 94, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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