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G115/96•Verfassungsgerichtshof G115/96
G115/96Verfassungsgericht30.09.1996
Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Nachsicht (vom Befähigungsnachweis), Reisebüros
§166 Abs2 der Gewerbeordnung 1994, Anlage 1 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 194/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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