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V48/96•Verfassungsgerichtshof V48/96
V48/96Verfassungsgericht01.10.1996
Raumordnung, Planungsakte (Raumordnung), Verordnungserlassung, Abfallwirtschaft, Mülldeponie
Die Z2 des §3 Abs8 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Radkersburg erlassen wird, LGBl. für die Steiermark Nr. 8/1994, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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