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B260/96•Verfassungsgerichtshof B260/96
B260/96Verfassungsgericht02.10.1996
Bescheid Trennbarkeit, Auslegung eines Antrages, Festnehmung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Anhaltung
I. Der Beschwerdeführer ist durch Punkt 5. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Oktober 1995, womit seine Beschwerde wegen der an die erfolgte Festnahme vom 22. September 1994 um 20.10 Uhr anschließende und bis 23. September 1994 03.00 Uhr andauernde Anhaltung als unbegründet abgewiesen wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurde, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Punkte 1. bis 4. des Spruches des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Oktober 1995 richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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