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V59/96•Verfassungsgerichtshof V59/96
V59/96Verfassungsgericht07.10.1996
Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr
Die in §1 Z1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festsetzung der Abgabegruppen nach dem Fremdenverkehrsgesetz (Abgabegruppenverordnung), Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1992, enthaltenen Wortfolgen "Privatzimmervermieter haben jedenfalls eine Abgabe in der Höhe von 400 S in der Ortsklasse A, 300 S in der Ortsklasse B und 200 S in der Ortsklasse C zu entrichten." und
"Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern haben je Ferienwohnung und -haus jedenfalls eine Abgabe in der Höhe von 800 S in der Ortsklasse A, 600 S in der Ortsklasse B und 400 S in der Ortsklasse C zu entrichten."
werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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