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B1668/96•Verfassungsgerichtshof B1668/96
B1668/96Verfassungsgericht25.11.1996
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Interessenabwägung, Privat- und Familienleben
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
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