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G189/96; G190/96; G191/96; G192/96; G193/96; G277/96•Verfassungsgerichtshof G189/96; G190/96; G191/96; G192/96; G193/96; G277/96
G189/96; G190/96; G191/96; G192/96; G193/96; G277/96Verfassungsgericht29.11.1996
Baurecht, Baubewilligung, Amnestie, Abolition, Schwarzbauten, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Freiland, VfGH / Anlaßverfahren
§3 des Gesetzes vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. für Tirol Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994, LGBl. für Tirol Nr. 82/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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